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Klärschlammverordnung 2029: Was auf Kläranlagenbetreiber zukommt

Die bodenbezogene Klärschlammverwertung läuft aus. Ab dem 1. Januar 2029 dürfen Betreiber großer Abwasserbehandlungsanlagen ihren Klärschlamm nicht mehr direkt auf landwirtschaftliche Flächen oder in den Landschaftsbau bringen. Was das konkret bedeutet, welche Fristen für welche Anlagengröße gelten und warum der eigentliche Handlungsdruck schon 2027 einsetzt, fasst dieser Beitrag zusammen.

Der Stichtag 1. Januar 2029

Die novellierte Klärschlammverordnung (AbfKlärV) trifft zuerst die großen Anlagen. Betreiber mit einer Ausbaugröße von mehr als 100.000 Einwohnerwerten (EW) verlieren zum Jahreswechsel 2028/2029 das Recht auf bodenbezogene Verwertung, also die landwirtschaftliche Aufbringung und die Verwertung im Landschaftsbau. Ab diesem Datum muss der Klärschlamm thermisch behandelt oder einem Phosphorrückgewinnungsverfahren zugeführt werden.

Das betrifft in Deutschland rund 200 Anlagen, die zusammen einen erheblichen Anteil des kommunalen Klärschlamms erzeugen. Für diese Betreiber ist der Stichtag keine Frage der Planung mehr, sondern eine Frage der Umsetzung.

2032 folgt die nächste Welle

Drei Jahre später greift dieselbe Regelung für Anlagen mit einer Ausbaugröße über 50.000 EW. Ab dem 1. Januar 2032 ist auch für diese Größenklasse die bodenbezogene Verwertung nicht mehr zulässig. Das erweitert den Kreis der betroffenen Betreiber erheblich.

Wer jetzt denkt, Anlagen unter 50.000 EW seien aus der Pflicht: Das stimmt nur bedingt. Ein pauschales Verbot der bodenbezogenen Verwertung gibt es für sie nicht, aber die Phosphorrückgewinnungspflicht nach § 3a AbfKlärV gilt unabhängig von der Anlagengröße, sobald bestimmte Schwellenwerte überschritten sind.

Für die bodenbezogene Verwertung gelten gestaffelte Fristen:

Über 100.000 EW: verboten ab 1.1.2029
Über 50.000 EW: verboten ab 1.1.2032
Bis 50.000 EW: kein Verbot

Die Phosphorrückgewinnungspflicht greift dagegen in allen drei Größenklassen gleichermaßen, sobald der Klärschlamm mehr als 20 g Phosphor je Kilogramm Trockenmasse enthält.

§ 3a AbfKlärV: Die Rückgewinnungspflicht im Detail

Der Kern der Verordnung steckt in § 3a AbfKlärV. Die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung greift, wenn der Phosphorgehalt im Klärschlamm 20 g P pro Kilogramm Trockenmasse überschreitet. Das ist bei den meisten kommunalen Klärschlämmen der Fall.

Betreiber haben zwei Erfüllungswege:

Weg 1: Rückgewinnung aus dem Schlamm. Mindestens 50 % des im Klärschlamm enthaltenen Phosphors müssen zurückgewonnen werden.

Weg 2: Absenkung des P-Gehalts. Der Phosphorgehalt im behandelten Klärschlamm wird auf unter 20 g/kg TM reduziert. Dann entfällt die Rückgewinnungspflicht.

Für Aschen aus der Monoverbrennung gilt eine deutlich höhere Anforderung: Hier müssen mindestens 80 % des Phosphorgehalts zurückgewonnen werden.

Berichtspflichten und Bußgelder: der oft übersehene Stichtag 2027

Was in der Praxis häufig untergeht: Die AbfKlärV enthält nicht nur Verwertungsverbote, sondern auch Berichtspflichten mit eigenen Fristen.

Anlagen, die 2023 bereits in Betrieb waren, mussten bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die geplanten Maßnahmen zur Phosphorrückgewinnung vorlegen. Neuanlagen haben sechs Monate nach Betriebsbeginn Zeit. Wer diese Frist nicht eingehalten hat, ist bereits säumig.

Zusätzlich schreibt die Verordnung eine Wiederholung der Phosphor- und Schwermetallanalysen im Kalenderjahr 2027 vor. Diese Wiederholungsanalyse ist der eigentliche Prüfstein: Wer bis dahin keine belastbare Planung vorweisen kann, steht regulatorisch ohne rechtskonformen Entsorgungsweg da.

Bei Verstößen gegen die Berichts- und Rückgewinnungspflichten drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Was ab 2029 noch erlaubt ist: Mono- und Mitverbrennung

Die Monoverbrennung, also die Verbrennung ausschließlich von Klärschlamm in dafür ausgelegten Anlagen, wird zum zentralen Entsorgungspfad. Die dabei entstehende Asche ist phosphorkonzentriert und eignet sich für die vorgeschriebene Rückgewinnung.

Die Mitverbrennung in Kohle-, Zement- oder Müllverbrennungsanlagen ist ab 2029 nicht generell verboten. Sie bleibt aber nur zulässig, wenn der Klärschlamm vorher die Rückgewinnungspflicht erfüllt, also entweder 50 % des Phosphors entzogen wurden oder der P-Gehalt unter 20 g/kg TM liegt. In der Praxis wird die Mitverbrennung damit zum Restweg für bereits behandelte oder phosphorarme Schlämme. Hinzu kommt: Durch den Kohleausstieg schrumpfen die verfügbaren Mitverbrennungskapazitäten ohnehin.

Wird die Frist noch verschoben? Der Stand 2026

Diese Frage stellt derzeit fast jeder Betreiber. Sie ist berechtigt, denn die Fristen sind politisch umstritten.

Die Verbändeseite fordert Aufschub. Im Februar 2026 hat DWA-Präsident Uli Paetzel verlangt, die Phosphorrückgewinnungspflicht um zehn Jahre zu verschieben. Begründung: Die Frist sei „unter den derzeitigen technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht realistisch erreichbar". Es fehle an Kapazitäten sowohl bei der Monoverbrennung als auch bei der Rückgewinnung selbst. Im Mai 2026 hat die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft (AöW) nachgelegt: Die Annahme von 2017, bis 2029 stünden marktreife Verfahren bereit, habe sich nicht bestätigt. Keine Technologie habe sich großtechnisch durchgesetzt, und ein Absatzmarkt, über den sich die Investitionen refinanzieren ließen, existiere nicht.

Das Bundesumweltministerium hält dagegen. Bundesumweltminister Carsten Schneider hat im selben Monat klargestellt, dass er an 2029 festhält: Die Frist sei „ein unabdingbarer Schritt hin zu einer nachhaltigeren" Wirtschaft.

Hinzu kommt ein ungelöstes Problem auf der Absatzseite: Die Düngemittelverordnung ist für Phosphorrezyklate noch nicht angepasst. Das setzt zunächst eine Änderung des Düngegesetzes voraus. Betreiber sollen also zurückgewinnen, bevor abschließend geregelt ist, wie das gewonnene Produkt vermarktet werden darf.

Was heißt das für die eigene Planung? Nichts. Solange die Verordnung gilt, gilt 2029. Auf eine Verschiebung lässt sich kein Entsorgungskonzept aufbauen. Wer 2029 ohne rechtskonformen Weg dasteht, kann sich nicht auf eine Debatte berufen. Praktisch wirkt die Unsicherheit sogar verschärfend: Weil viele Betreiber und Investoren abwarten, entstehen Kapazitäten langsamer als nötig und werden ab 2028 entsprechend knapper und teurer.

Handlungsdruck jetzt: warum 2028 zu spät ist

Die Jahreszahlen 2029 und 2032 suggerieren Vorlauf. In der Realität ist der Zeitpuffer aufgebraucht:

Die Wiederholungsanalyse 2027 erzwingt eine dokumentierte Planung.

Ausschreibungen für thermische Behandlung oder Rückgewinnungsverfahren haben eine Vorlaufzeit von 12 bis 24 Monaten: von der Leistungsbeschreibung über die Vergabe bis zum Vertragsbeginn.

Monoverbrennnungskapazitäten sind begrenzt und regional ungleich verteilt. Wer spät kommt, zahlt mehr oder findet keinen Platz. Die anhaltende Fristendebatte bremst den Kapazitätsaufbau zusätzlich.

Die effektive Deadline liegt damit nicht bei 2029, sondern bei 2026/2027. Wer jetzt noch kein Konzept hat, muss handeln.

Wie Marktlage, Preise und Vertragsmodelle für die Klärschlammentsorgung ab 2029 aussehen und worauf es bei der Ausschreibung ankommt, lesen sie im verlinkten Beitrag unten.

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